1. Begriffsbestimmungen
Für diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Die Verkäuferin: EUROLACKE mit satzungsmäßigem Sitz in Tiel, eingetragen im Handelsregister der Handelskammer unter der Nummer 11025425, sowie auch die mit ihr verbundenen Unternehmen.
Der Käufer: Die Gegenpartei der Verkäuferin.
Das Produkt: Jede Sache, die die Verkäuferin dem Käufer anbietet bzw. verkauft.
Der Vertrag: Der Vertrag zwischen der Verkäuferin und dem Käufer.
2. Allgemein
2.1 Vorbehaltlich einer anderslautenden schriftlichen Vereinbarung finden diese allgemeinen Geschäftsbedingungen auf sämtliche Angebote, Offerten, Bestellungsbestätigungen und Verträge (einschließlich Folgeverträge und ergänzende Verträge) Anwendung, wobei die Verkäuferin – oder die von ihr eingesetzte Drittperson – und der Käufer Partei sind.
2.2 Vom Käufer angewendete allgemeine Geschäftsbedingungen finden lediglich Anwendung, wenn diese Bedingungen von der Verkäuferin ausdrücklich schriftlich akzeptiert wurden.
2.3 Die Nennung eigener allgemeiner Geschäftsbedingungen durch den Käufer oder sein Hinweis darauf wird von der Verkäuferin nicht akzeptiert und lässt es nicht zu, dass diese Bedingungen auf den Vertrag anwendbar werden.
2.4 Sollten eine oder mehrere der Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder für unwirksam erklärt werden, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen vollumfänglich in Kraft.
2.5 Die Verkäuferin ist jederzeit berechtigt, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig zu ändern. Die zuletzt geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen finden zwischen der Verkäuferin und dem Käufer ab dem Zeitpunkt Anwendung, in dem die Verkäuferin diese dem Käufer zur Verfügung gestellt hat.
3. Angebote und Zustandekommen von Verträgen
3.1 Sämtliche Angebote und Offerten sind unverbindlich, ausgenommen, wenn sie eine Gültigkeitsdauer enthalten. Der Vertrag kommt erst zustande, nachdem die Verkäuferin eine Bestellung des Käufers (die gegebenenfalls nach einem zuvor eingegangenen Angebot aufgegeben wurde) schriftlich bestätigt hat bzw. im Zeitpunkt, in dem die Verkäuferin mit der Auslieferung der Produkte begonnen hat.
3.2 Eine Annahme des Käufers, die vom Angebot abweicht, gilt als eine Ablehnung des ursprünglichen Angebots und als ein neues Angebot, das für die Verkäuferin nicht verbindlich ist, ausgenommen, wenn dieses von der Verkäuferin ausdrücklich angenommen wurde. Dies gilt auch, falls die Annahme lediglich in untergeordneten Punkte vom Angebot der Verkäuferin abweicht.
4. Preise
4.1 Die von der Verkäuferin angegebenen Preise verstehen sich in Euro und zuzüglich der Umsatzsteuer, anderer behördlicher Abgaben, Versand-, Transport-, Verpackungs- und Bearbeitungskosten und weiterer, im Rahmen des Vertrags anfallender Kosten, ausgenommen, wenn ausdrücklich etwas anderes angeführt wird.
4.2 Die Verkäuferin ist berechtigt, dem Käufer auch nach dem Datum des Zustandekommens des Vertrages 10 % mehr oder weniger als die vereinbarte Menge des Produkts zu liefern. Wurde ein Produkt speziell für den Käufer hergestellt, ist die Verkäuferin berechtigt, dem Käufer 20 % mehr oder weniger als die vereinbarte Menge zu liefern. Liefert die Verkäuferin dem Käufer in den oben genannten Fällen mehr als die vereinbarte Menge, ist der Käufer verpflichtet, das Produkt abzunehmen und die Zahlung für die Mehrlieferung zu veranlassen.
4.2 Findet nach dem Datum des Zustandekommens des Vertrages eine Erhöhung einer oder mehrerer der externen Gestehungskosten wie beispielsweise Steuern, Lieferpreise, Wechselkurse, Preise von Rohstoffen und Material, Frachtkosten, Löhne und/oder Sozialabgaben, Einfuhrzölle, Abgaben oder anderer Lasten statt, auch wenn dies aufgrund unvorhersehbarer Umstände erfolgt, ist die Verkäuferin berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend zu erhöhen.
4.3 Haben die Verkäuferin und der Käufer keine Preise für die zu liefernden Produkte vereinbart, gelten die Preise, die von der Verkäuferin festgestellt werden, ungeachtet der früher erfolgten Bestellungsbestätigungen, Offerten und Angebote.
5. Zahlung
5.1 Die Verkäuferin sendet dem Käufer für die von ihr noch zu liefernden bzw. bereits gelieferten Produkte eine Rechnung. Vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung erfolgt die Zahlung der Rechnung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Die Verkäuferin hat jederzeit das Recht, eine Vorauszahlung zu verlangen, bevor sie dem Käufer das Produkt liefert. Die Zahlungsfrist ist gemäß Artikel 83 Buch 6 eingangs und unter Buchst. a BW [Burgerlijk Wetboek: niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch] eine Endfrist.
5.2 Der Käufer hat nicht das Recht, die Zahlung (teilweise) zurückzubehalten, auszusetzen oder mit irgendeiner (angeblichen) Forderung der Verkäuferin gegenüber zu verrechnen.
5.3 Befindet sich der Käufer mit der Zahlung einer Rechnung innerhalb der vereinbarten Frist weiterhin in Verzug, ist der Käufer von Rechts wegen in Verzug, ohne dass dafür eine vorausgehende Inverzugsetzung notwendig ist, und wird alles, was die Verkäuferin – gleichgültig, aus welchem Grund – vom Käufer zu fordern hat, auf einmal fällig. Der Käufer hat in einem solchen Fall Zinsen von 1,5 % pro Monat zu bezahlen, ausgenommen, wenn der gesetzliche Handelszinssatz höher ist, in diesem Fall ist der gesetzliche Handelszinssatz zu bezahlen. Die Zinsen über den fälligen Betrag werden ab dem Zeitpunkt, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, bis zum Zeitpunkt der Zahlung des vollständigen Betrags berechnet.
5.4 Befindet sich der Käufer mit der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtungen in Verzug, hat der Käufer sämtliche angemessenen Kosten zur Erlangung der außergerichtlichen Erfüllung zu bezahlen. Die außergerichtlichen Inkassokosten betragen 15 % des Betrags der Hauptforderung mit Zinsen, mit einem Mindestbetrag von 375,00,- €. Sind der Verkäuferin für das Inkasso ihrer Forderung jedoch angemessenerweise höhere Kosten als der oben genannte Pauschaltarif entstanden, hat der Käufer diese vollumfänglich zu bezahlen.
5.5 Eine Zahlung bezieht sich zuerst auf die Zahlung der Inkassokosten, anschließend auf die fälligen Zinsen und erst danach auf den Betrag der Hauptforderung. Hat der Käufer mehrere Rechnungen nicht bezahlt, bezieht sich eine Zahlung – unter Berücksichtigung der Bestimmungen im vorherigen Satz – zuerst auf die älteste Rechnung und anschließend auf die zweitälteste Rechnung usw., selbst wenn der Käufer mitteilt, dass sich die Zahlung auf eine spätere Rechnung bezieht.
5.6 Die Verkäuferin darf jederzeit – solange der Käufer seine Verpflichtungen aufgrund eines Vertrags mit der Verkäuferin nicht vollständig erfüllt hat sowie auch, bevor die Verkäuferin zur Lieferung übergeht – eine Bankgarantie bzw. eine damit gleichgestellte Sicherheit als Garantie für die Zahlung des Betrags verlangen, den der Käufer zu bezahlen hat bzw. den der Käufer nach der Lieferung zu bezahlen hat. Der Käufer ist in einem solchen Fall verpflichtet, diese Sicherheit unverzüglich zu leisten. Solange der Käufer diese Sicherheit nicht geleistet hat, kann die Verkäuferin die Lieferung aussetzen und/oder von bereits zustande gekommenen Verträgen ohne gerichtliche Intervention zurücktreten, wobei das Recht der Verkäuferin unberührt bleibt, die Erfüllung und/oder Entschädigung zu fordern.
5.7 Die Forderung der Verkäuferin zur Zahlung durch die Käuferin wird in folgenden Fällen sofort fällig:
a. Wenn die Zahlungsfrist überschritten wurde
b. Wenn der Käufer für insolvent erklärt wurde oder ein entsprechender Antrag eingereicht wird oder ein Zahlungsaufschub [surseance van betaling] beantragt wurde
c. Sachen oder Forderungen des Käufers gepfändet wurden
d. Der Käufer (eine Gesellschaft) aufgehoben oder aufgelöst wird
e. der Käufer (eine natürliche Person) den Antrag stellt, für eine gerichtliche Schuldenbereinigung [gerechtelijke schuldsanering] zugelassen zu werden, rechtlich betreut wird oder stirbt.
6. Lieferung
6.1 Die Lieferfristen in den Angeboten gelten als ungefähre Fristen und erteilen dem Käufer bei einer entsprechenden Überschreitung kein Recht zum Rücktritt oder zu einer Entschädigung, ausgenommen, wenn ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
6.2 Alle von der Verkäuferin angegebenen Lieferzeiten gelten als ungefähr angegebene Lieferzeiten, ausgenommen, wenn ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Bei einer Überschreitung einer als ungefähr angegebenen Lieferfrist hat der Käufer die Verkäuferin schriftlich in Verzug zu setzen und eine weitere, angemessene Frist von mindestens 14 (vierzehn) Tagen zu setzen, um den Vertrag doch noch zu erfüllen, bevor ein Verzug der Verkäuferin eintritt.
6.3 Der Käufer ist verpflichtet, das Produkt im Zeitpunkt abzunehmen, in dem die Verkäuferin das Produkt beim Käufer abliefert oder abliefern lässt, ausgenommen, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
6.4 Ist eine Lieferung der Verkäuferin an den Käufer durch Umstände unmöglich, die auf den Käufer zurückzuführen sind, oder verweigert der Käufer die Annahme der Lieferung, lagert die Verkäuferin das Produkt für Rechnung und Gefahr des Käufers.
6.5 Die Verkäuferin ist berechtigt, die Lieferung auszusetzen, wenn es der Käufer versäumt, die erforderlichen näheren Angaben in Bezug auf die Lieferung zu erteilen. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt in diesem Fall im Zeitpunkt, in dem die Verkäuferin über die erforderlichen Angaben für die Lieferung verfügt.
6.6 Angefallene Zustellungs- und Versandkosten hat der Käufer zu übernehmen, diese berechnet die Verkäuferin dem Käufer gesondert, ausgenommen, wenn die Lieferung mindestens 120 kg netto an Produkten in einer einzigen Sendung umfasst.
6.7 Die Verkäuferin ist berechtigt, das Produkt in Teilen zu liefern und dafür gesonderte Rechnungen zu versenden. Die Verkäuferin ist berechtigt, eine Teillieferung auszusetzen, bis sich der Käufer schriftlich zur vorausgehenden Teillieferung geäußert hat. Die Lieferung erfolgt in einem solchen Fall spätestens innerhalb eines Monats.
6.8 Die Lieferung auf Abruf kann ausschließlich innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Datum des Zustandekommens des Vertrages erfolgen, ausgenommen, wenn ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Hat der Käufer die Verkäuferin innerhalb dieser Frist nicht um die Lieferung ersucht, ist der Käufer weiterhin zur (vollständigen) Zahlung verpflichtet. Die Verkäuferin ist nicht verpflichtet, nach Ablauf der oben genannten Frist doch noch zu liefern, was nicht innerhalb dieser Frist abgenommen wurde.
7. Muster, Modelle und Beispiele
7.1 Falls die Verkäuferin ein Modell, ein Muster oder Beispiel gezeigt oder zur Verfügung gestellt hat, wird vermutet, dass diese nur als Hinweis gezeigt oder zur Verfügung gestellt wurden. Die Eigenschaften der zu liefernden Sachen können vom Muster, Modell oder Beispiel abweichen.
8. Verpackung, Transport und Gefahr
8.1 Die Verkäuferin liefert ausschließlich franko, falls ausdrücklich schriftlich vereinbart oder falls es sich um die Lieferung von mindestens 120 kg netto an Produkten – ohne Verpackung – in einer einzigen Sendung handelt. Bei einer Frankolieferung ist ausschließlich ein Stückgutversand in einer Sendung für Rechnung der Verkäuferin. Die Kosten einer Eilfracht und weitere Kosten sind weiterhin für Rechnung des Käufers, ausgenommen, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
8.2 Der Gefahrenübergang von der Verkäuferin auf den Käufer findet bei der Lieferung, ab dem Fertigungsstandort bzw. falls zutreffend, ab dem Magazin der Verkäuferin statt. Der Transport erfolgt auf Gefahr des Käufers.
8.3 Hat die Verkäuferin das Produkt für den Käufer gelagert bzw. einer Drittperson zur Lagerung übergeben, wird das Produkt, das sich bei der Verkäuferin befindet, für Rechnung und Gefahr des Käufers gelagert.
9. Aussetzung und Rücktritt
9.1 Falls die Erfüllung des Vertrags infolge höherer Gewalt (Artikel 15) verhindert wird, ist die Verkäuferin entweder berechtigt, die Erfüllung des Vertrags bis zum Zeitpunkt auszusetzen, in dem sie die Möglichkeit hat, doch noch zu erfüllen, oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne zur Zahlung irgendeiner Entschädigung an den Käufer verpflichtet zu sein.
9.2 Erfüllt der Käufer irgendeine Verpflichtung, die sich für ihn aus einer mit der Verkäuferin geschlossenen Vertrag oder aus damit zusammenhängenden Verträgen ergeben, nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig, bzw. wenn gute Gründe zur Befürchtung bestehen, dass der Käufer jetzt oder in Zukunft nicht imstande ist, seine vertraglichen Verpflichtungen der Verkäuferin gegenüber zu erfüllen, sowie auch im Fall einer Insolvenz, einer Zahlungsaufschubs, einer Liquidation oder einer teilweisen Übertragung des Unternehmens des Käufers, wobei darunter die Übertragung eines wesentlichen Teil seiner Forderungen eingeschlossen ist, sowie auch, wenn zulasten des Käufers eine Pfändung vorgenommen wird und diese Pfändung nicht unverzüglich aufgehoben wird, sowie auch, wenn vom Käufer verlangt wurde, Sicherheit in Bezug auf die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen zu leisten und diese Sicherheit vom Käufer nicht oder nicht ausreichend geleistet wird, ist die Verkäuferin berechtigt, um ohne Inverzugsetzung entweder die Erfüllung des Vertrags und derartig geschlossener Verträge auszusetzen oder von diesen ganz oder teilweise zurückzutreten, und zwar ohne Verpflichtung der Verkäuferin zu irgendeiner Entschädigung und unbeschadet der weiteren, der Verkäuferin zustehenden Rechte.
9.3 Bei einem Rücktritt von einem Vertrag aufgrund von Artikel 9.2 werden alle sich aus diesem Vertrag (bzw. diesen Verträgen) ergebenden Forderungen der Verkäuferin dem Käufer gegenüber unverzüglich fällig.
9.4 Falls zwischen der Verkäuferin und dem Käufer ein unbefristeter Dauervertrag zustande gekommen ist, ist die Verkäuferin berechtigt, diesen Dauervertrag – gleichgültig, aus welchem Grund – unter Berücksichtigung einer Frist von einem Monat bei einem Dauervertrag mit einer Laufzeit von weniger als fünf Jahren und zwei Monaten bei einem Dauervertrag mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren zu kündigen. Die Verkäuferin hat dem Käufer bei einer Kündigung keine Entschädigung zu bezahlen und ist nicht verpflichtet, den Käufer betreffend ggf. anfallende Kosten für Investitionen zu kompensieren.
10. Eigentumsvorbehalt, Sicherheitsleistung und Zurückbehaltungsrecht
10.1 Die Verkäuferin behält sich das Eigentum aller von ihr gelieferten Produkte bis zum Zeitpunkt der vollständigen Zahlung des Preises aller Produkte vor, die die Verkäuferin dem Käufer geliefert oder noch zu liefern hat, und aller Beträge, die die Verkäuferin vom Käufer aufgrund dessen Pflichtverletzungen bei der Erfüllung des mit dem Käufer geschlossenen Vertrags und derartig geschlossener Verträge zu fordern hat, wobei darunter die Inkassokosten, Zinsen und Vertragsstrafen eingeschlossen sind.
10.2 Falls und soweit die Verkäuferin keine Zahlung einer fälligen Forderung erhalten hat, ist die Verkäuferin berechtigt, die von ihr unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen ohne Inverzugsetzung und ohne gerichtliche Intervention zurückzunehmen. Der Käufer ermächtigt die Verkäuferin jetzt für diesen Fall unwiderruflich dazu und der Käufer ist verpflichtet, vollumfänglich daran mitzuwirken und der Verkäuferin den Zugang zu allen in Betrieb befindlichen Räumen zu gewähren, wo sich das Eigentum der Verkäuferin befindet, und zwar unbeschadet des Rechts der Verkäuferin, vom Käufer eine Entschädigung zu fordern. Sämtliche Kosten, die mit der Rücknahme der Produkte verbunden sind, hat der Käufer zu übernehmen. Die Verkäuferin ist ebenfalls berechtigt, dem Käufer gegenüber einen etwaigen Schaden geltend zu machen oder ihm eine etwaige Wertverminderung der Produkte in Rechnung zu stellen.
10.3 Die Verkäuferin hat die im vorherigen Absatz genannten ISO12944-6/-9auch, falls eine oder mehrere der in Artikel 5.7 umschriebenen Situationen eintreten.
10.4 Es ist dem Käufer nicht gestattet, die von der Verkäuferin gelieferten Sachen und deren Bestandteile, für die ein Eigentumsvorbehalt gilt, an Drittpersonen zu verkaufen, als Eigentum zu übertragen und/oder anderweitig zur Verfügung zu stellen und/oder zu belasten, vorbehaltlich im Rahmen seiner normalen Geschäftstätigkeit. Nimmt eine Drittperson eine Pfändung der von der Verkäuferin gelieferten Sachen vor, deren Eigentum sich die Verkäuferin aufgrund dieses Artikels vorbehalten hat, teilt der Käufer dies der Verkäuferin unverzüglich mit.
10.5 Der Käufer verpflichtet sich, die von der Verkäuferin unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen gegen Feuer, Explosions- und Wasserschaden sowie auch gegen Diebstahl dauerhaft zu versichern, und die Versicherungspolice auf erstes Ersuchen zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Ferner ist der Käufer verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen als Eigentum der Verkäuferin zu kennzeichnen. Möchte die Verkäuferin andere Maßnahmen zum Schutz ihres Eigentumsrechts in Bezug auf die Produkte treffen, ist der Käufer verpflichtet, dabei mitzuwirken, ausgenommen, wenn diese den Käufer in der normalen Ausübung seiner Geschäftstätigkeiten unangemessen behindern.
10.6 Die Verkäuferin kann auf allen Sachen, die sie für den Käufer oder in dessen Auftrag in ihrem Gewahrsam hat, ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, solange der Käufer seine fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt sowie auch die der Verkäuferin geschuldete Entschädigung, Zinsen und Kosten nicht beglichen hat.
10.7 Die Parteien vereinbaren, dass ausschließlich auf den Eigentumsvorbehalt, wie er in diesem Artikel geregelt wird, und dessen sachenrechtliche Folgen deutsches Recht Anwendung findet.
11. Prüfung
11.1 Der Käufer ist verpflichtet, die Produkte sofort bei der Ablieferung zu prüfen (bzw. prüfen zu lassen). Dabei hat der Käufer zu prüfen, ob die Qualität und Menge mit den Vereinbarungen übereinstimmen bzw. den Anforderungen genügen, die im normalen Verkehr (bzw. Handelsverkehr) gelten.
12. Beschwerden/Beanstandungen
12.1 Die Spielräume gemäß Artikel 4.2 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilen dem Käufer nicht das Recht zu einer Beanstandung.
12.2 Beanstandungen in Bezug auf die bei der Lieferung äußerlich wahrnehmbaren Mängel am Produkt sind der Verkäuferin innerhalb von 48 Stunden nach dem tatsächlichen Lieferdatum mitzuteilen. Die Beanstandung hat schriftlich oder auf digitalem Weg mit einer genauen Umschreibung der Beanstandung und dem Vermerk der betreffenden Bestellnummer zu erfolgen.
12.3 Mängel, die im Zeitpunkt der Lieferung äußerlich nicht wahrnehmbar waren und auch bei der Prüfung im Sinne von Artikel 11.1 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vom Vorschein kamen und die innerhalb der in Artikel 13.2 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen erwähnten Garantiefrist sichtbar werden, hat der Käufer der Verkäuferin innerhalb von 8 Tagen, nachdem diese Mängel zum Vorschein gekommen sind, auf die in Absatz 2 dieses Artikels genannte Weise mitzuteilen. Dies verhält sich bei anders Mängeln, die nach der Anwendung wahrnehmbar sind, wie äußerliche Abweichungen und Abweichungen der Eigenschaften des Produkts, wobei darunter in jedem Fall Abweichungen in Farbe und Wirkung eingeschlossen sind. Diese Mängel sind der Verkäuferin sofort, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach der Anwendung auf die oben umschriebene Weise mitzuteilen. Der Käufer ist in diesen Fällen auch verpflichtet, die weitere Anwendung dauerhaft einzustellen.
12.4 Beanstandungen in Bezug auf Fehler in Rechnungen sind der Verkäuferin innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der betreffenden Rechnung auf die in Absatz 2 dieses Artikels genannte Weise zu melden.
12.5 Jeder Anspruch des Käufers der Verkäuferin gegenüber, die sich auf Mängel an gelieferten Produkten bezieht, erlischt in folgenden Fällen:
a. Falls die Mängel der Verkäuferin nicht innerhalb der in den Absätzen 2, 3, und 4 dieses Artikels gesetzten Fristen und/oder auf die dort angegebene Weise mitgeteilt wurden
b. Bei einer weiteren Anwendung des Produkts nach der Entdeckung des Mangels im Sinne von 12.3
c. Falls der Käufer der Verkäuferin in Bezug auf eine Prüfung nach der Berechtigung der Beanstandungen nicht oder nicht ausreichend mitwirkt
d. Falls der Käufer die Produkte nicht auf die richtige Weise behandelt, verwendet oder gelagert hat oder die Produkte unter anderen Umständen verwendet oder behandelt hat, als die Verkäuferin dies vorgesehen hat.
12.6 Mängel in der Qualität oder der Ausführung eines einzelnen Produkts in einer aus mehreren Produkten bestehenden Lieferung bilden keinen Grund für den vollständigen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag.
13. Garantie
13.1 Die Verkäuferin garantiert, dass das von ihr gelieferte Produkt zweckmäßig ist. Die Unzweckmäßigkeit des Produkts ist vom Käufer mit einem Gutachten des FEM Forschungsinstituts/IFO für Oberflächtechnik zu begründen. Die Kosten für dieses Gutachten hat der Käufer zu übernehmen, ausgenommen, wenn aus diesem Gutachten hervorgeht, dass die Verkäuferin ein nicht zweckmäßiges Produkt geliefert hat.
13.2 Diese Garantie wird während eines Monats nach der Lieferung des Produkts gewährt, der Käufer kann sich ausschließlich nach einer vollständigen und rechtzeitigen Zahlung aller Beträge, die der Käufer der Verkäuferin aufgrund des Vertrags zu bezahlen hat, darauf berufen. Eine Garantie für Produkte, die von einer Drittperson hergestellt wurden, beschränkt sich auf die Garantie, die von dieser Drittperson gewährt wird.
13.3 Ist das zu liefernde Produkt für die Verwendung im Ausland (also ein anderes Land als das Lieferland) bestimmt, gilt die in diesem Artikel genannte Garantie ausschließlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
13.4 Die Garantie gemäß Absatz 2 dieses Artikels gilt in folgenden Fällen nicht:
a. Bei technisch unvermeidlichen Abweichungen von Farben und Eigenschaften des Produkts
b. Bei Mängeln, die eine Folge der (falschen) Anwendung des Produkts auf den behandelten Flächen sind
c. Bei Mängeln, die als Folge unsorgfältiger Behandlungen, einer nicht korrekten Lagerung und der unsachgemäßen Verwendung des Produkts durch den Käufer oder in seinem Auftrag entstanden sind
d. Bei Mängeln, die als Folge der Verwendung von Produkten bzw. der Vermischung mit Produkten entstanden sind, die nicht von der Verkäuferin stammen.
13.5 Sollte sich herausstellen, dass die Beanstandung rechtzeitig und gerechtfertigt ist, ist der Verkäuferin die Möglichkeit zu bieten, nach ihrer Wahl entweder die Mängel zu beheben oder die Produkte zurückzunehmen. In beiden Fällen verpflichtet sich der Käufer bereits jetzt für einen solchen Fall, das mangelhafte Produkt auf erstes entsprechendes Ersuchen der Verkäuferin zurückzusenden.
14.6 Beanstandungen erteilen dem Käufer kein Recht, die Zahlung auszusetzen oder das Produkt zurückzusenden.
13.7 Der Käufer kann sich nur auf die in diesem Artikel genannten Garantien berufen, wenn er alle seine Verpflichtungen der Verkäuferin gegenüber erfüllt hat.
14. Haftung
14.1 Vorbehaltlich eines Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit der Geschäftsführung oder des Führungspersonals der Verkäuferin ist die Verkäuferin für Schaden des Käufers oder einer Drittperson infolge einer zurechenbaren Verletzung in der Erfüllung des Vertrags, aus unerlaubter Handlung oder irgendeiner anderen Verpflichtung der Verkäuferin dem Käufer gegenüber nicht haftbar.
14.2 Die Verkäuferin ist nie für mittelbaren Schaden oder Folgeschaden haftbar, wobei darunter in jedem Fall insbesondere, jedoch nicht ausschließlich immaterieller Schaden, Personenschaden, Vermögensschaden infolge eines mittelbaren Schadens und reiner Vermögensschaden verstanden wird, darunter insbesondere, jedoch nicht ausschließlich Unternehmensschaden, Gewinnausfall, entgangene Einsparungen, erlittene Verluste, angefallene Kosten, verpasste Aufträge, Schaden aufgrund von Betriebs-/Produktionsstillstand, Schaden an (Sachen von) Drittpersonen, Schaden, verursacht durch elektronische Zahlung oder/und einen Schaden, der sich aus Ansprüchen von Drittpersonen dem Käufer gegenüber ergibt.
14.3 Die Verkäuferin ist ebenso wenig für Schaden haftbar, der durch die weitere Anwendung des Produkts im Fall entsteht, in dem der Käufer wusste oder hätte wissen müssen, dass das Produkt mangelhaft war.
14.4 Sollte ein Gericht urteilen, dass sich die Verkäuferin nicht auf die Haftungsbeschränkung aufgrund des vorherigen Absatzes berufen darf, beschränkt sich die Haftung der Verkäuferin jederzeit auf die Höhe des vereinbarten Kaufpreises oder eines verhältnismäßigen Anteils daran, mit einem Höchstbetrag von 10.000,- €, ausgenommen, sofern die Deckung der Haftpflichtversicherung der Verkäuferin eine weitergehende Haftung ermöglicht.
14.5 Der Käufer schützt die Verkäuferin vor allen Ansprüchen von Drittpersonen, die mit der Verwendung und/oder Lagerung des Produkts im Zusammenhang stehen.
15. Höhere Gewalt
15.1 Die Nichterfüllung irgendeiner Verpflichtung durch die Verkäuferin gilt nicht als eine von der Verkäuferin zu vertretende Pflichtverletzung, wenn diese die Folge eines vom Willen oder vom Zutun der Verkäuferin unabhängigen Umstandes – auch wenn dieser im Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrags bereits vorauszusehen war oder wenn der Umstand eingetreten ist, nachdem Verkäuferin die Verpflichtung hätte erfüllen müssen – ist, der solcherart ist, dass eine Erfüllung des Vertrags von der Verkäuferin vernünftigerweise nicht oder nicht im vollen Umfang verlangt werden kann.
15.2 Als Umstände im Sinne des vorherigen Absatzes dieses Artikels gelten insbesondere, jedoch nicht ausschließlich folgende: nicht, nicht-vollständige und/oder verzögerte Lieferung eines Zulieferers der Verkäuferin, Kriegsgefahr, vollständige oder teilweise Mobilisierung, Ein- und Ausfuhrverbote, Maßnahmen von niederländischen und/oder ausländischen Behörden, die die Erfüllung des Vertrags erschweren und/oder kostspieliger machen als dies beim Vertragsschluss vorauszusehen war, Frost, Arbeitsstreiks und/oder Unternehmensbesetzungen, Epidemien, Pandemien, Verkehrsstörungen und -staus, Diebstahl, Verlust oder Beschädigung aus dem Magazin, der Werkstatt oder einem anderen Unternehmensgelände der Verkäuferin, bzw. bei Transport, Feuer, Störungen bei Energielieferungen, Störungen bzw. anderen Problemen in Bezug auf Computersysteme, Defekten an Maschinen, Transportbeeinträchtigungen – und zwar sowohl im Unternehmen der Verkäuferin als auch bei Drittpersonen, von denen die Verkäuferin die erforderlichen Materialien und Rohstoffe ganz oder teilweise bezieht oder transportieren lässt bzw. die vom Verkäufer eingesetzt werden – und ferner alle weiteren Ursachen, die außerhalb des Willens und/oder Zutuns der Verkäuferin entstanden sind.
15.3 Soweit die Verkäuferin im Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt einen Teil ihrer Verpflichtungen aufgrund des Vertrags erfüllt hat oder diese erfüllen kann, ist die Verkäuferin berechtigt, die entsprechende Zahlung zu verlangen.
16. Wiener Kaufvertrag
16.1 Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufvertrags (CISG) ist ausgeschlossen.
17. Streitfälle
17.1 Auf sämtliche Angebote, Offerten, Verträge und/oder anderen Rechtsverhältnisse zwischen den Parteien findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung.
17.2 Für sämtliche Streitfälle, die aufgrund oder anlässlich des mit der Verkäuferin geschlossenen Vertrags bzw. aufgrund oder anlässlich von Rechtsverhältnissen entstehen, die damit zusammenhängen, ist ausschließlich das dafür zuständige Zivilgericht in Arnhem, Niederlande, zuständig.